„Erwachsen“ ist im deutschen Recht kein einzelner Zeitpunkt. Wer nur auf die Volljährigkeit mit 18 schaut, übersieht, dass Rechte und Pflichten über mindestens ein Dutzend Schwellen verteilt sind — verstreut über BGB, StGB, JGG, Jugendschutzgesetz, Fahrerlaubnis-Verordnung, Wahlgesetze und das Sozialgesetzbuch. Manche dieser Schwellen liegen vor 18, andere lange danach. Hier ist die Treppe, Stufe für Stufe.
14 Jahre: Strafmündigkeit
Die erste einschneidende Grenze liegt deutlich vor der Volljährigkeit. § 19 StGB ist knapp: „Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.“ Unter 14 kann eine Tat also nicht schuldhaft begangen werden — strafrechtliche Verantwortung beginnt mit dem 14. Geburtstag.
Ab diesem Tag gilt eine Person als Jugendlicher im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. § 1 Abs. 2 JGG definiert: „Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn“ Jahre alt ist. Verhandelt wird dann nach Jugendstrafrecht, nicht nach allgemeinem Strafrecht.
Mit 14 greift außerdem eine Ausnahme im Jugendschutz: Nach § 9 Abs. 2 JuSchG gilt das Abgabeverbot für Bier, Wein und Schaumwein nicht, „wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden“. Da „Jugendliche“ bei 14 beginnt, dürfen 14- und 15-Jährige in Begleitung der Eltern diese Getränke also konsumieren. Für Spirituosen gilt die Ausnahme ausdrücklich nicht.
15 Jahre: die erste Fahrerlaubnis
Nach § 10 FeV liegt das Mindestalter für die Klasse AM — Mopeds und Kleinkrafträder bis 45 km/h — bei 15 Jahren. Bis zum 16. Geburtstag trägt die Fahrerlaubnis allerdings eine Auflage: Sie darf „nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden“. Wer mit 15 in Deutschland Moped fahren darf, darf damit also nicht über die Grenze.
Ebenfalls ab 15 dürfen fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge geführt werden (§ 10 Abs. 3 FeV) — ausgenommen sind Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter, für die eigene Regeln gelten.
16 Jahre: Bier, Wein, Motorrad und die Europawahl
Mit 16 kommen drei sehr unterschiedliche Rechte zusammen.
Alkohol, aber nur teilweise. § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG verbietet die Abgabe von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken und Schaumwein an Kinder und Jugendliche „unter 16 Jahren“ — ab 16 ist sie also erlaubt. Für alle anderen alkoholischen Getränke, insbesondere Spirituosen, bleibt es bei 18. Deshalb schreibt § 9 Abs. 4 JuSchG bei Alkopops den Aufdruck „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ vor — in Schriftart, Größe und Farbe angepasst an den Markennamen.
Motorräder und Zugmaschinen. § 10 FeV setzt das Mindestalter für die Klasse A1 (Leichtmotorräder bis 125 cm³) auf 16, ebenso für die Klassen T und L in der Landwirtschaft. Wer ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa oder Kleinkraftrad mitnimmt, muss nach § 10 Abs. 4 FeV mindestens 16 sein.
Wählen — aber nicht überall. Hier liegt die vielleicht überraschendste Grenze. Für die Wahl zum Europäischen Parlament verlangt § 6 EuWG lediglich, dass Wahlberechtigte am Wahltag „das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben“. Für den Bundestag dagegen fordert § 12 Abs. 1 BWahlG die Vollendung des 18. Lebensjahres. Dieselbe Person kann in Deutschland also europäisch wahlberechtigt sein und bundespolitisch nicht.
17 Jahre: Begleitetes Fahren
Das Mindestalter für die Klasse B liegt nach § 10 FeV normalerweise bei 18 — mit zwei Ausnahmen ab 17: bei Teilnahme am Begleiteten Fahren nach § 48a FeV oder im Rahmen einer anerkannten Berufsausbildung wie Berufskraftfahrer/-in oder Fachkraft im Fahrbetrieb.
§ 48a FeV regelt das Begleitete Fahren detailliert, und die Anforderungen an die Begleitperson sind strenger, als vielen bewusst ist. Sie muss namentlich in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein, mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf sie höchstens einen Punkt im Fahreignungsregister haben. Und sie darf nicht begleiten mit 0,25 mg/l Atemalkohol beziehungsweise 0,5 Promille Blutalkohol oder mehr, ebenso nicht mit „3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum“.
Wichtig ist die Rolle: Die Begleitperson soll nach § 48a Abs. 4 FeV „ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen“ und allenfalls kurze Hinweise geben — sie ist keine Fahrlehrerin und übernimmt nicht die Führung des Fahrzeugs.
Statt eines Führerscheins gibt es zunächst eine Prüfungsbescheinigung, die im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen ist. Sie gilt als Inlandsnachweis „bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres“; danach wird auf Antrag der reguläre Führerschein ausgestellt.
18 Jahre: Volljährigkeit
§ 2 BGB fasst es in einen Satz: „Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.“ Damit beginnt die volle Geschäftsfähigkeit — und mit ihr die Mehrzahl der bekannten Schwellen: Spirituosen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG, das Wahlrecht zum Bundestag nach § 12 BWahlG, die Fahrerlaubnisklassen B, A2, C1 und C1E nach § 10 FeV.
Weniger bekannt: Auch der Anspruch auf die gesetzlichen Gesundheitsuntersuchungen setzt hier an. Nach § 25 SGB V haben Versicherte, die „das 18. Lebensjahr vollendet haben“, Anspruch auf altersgerechte Untersuchungen zur Erfassung von Gesundheitsrisiken sowie auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen.
18 bis 20 Jahre: Heranwachsende
Volljährig zu sein bedeutet nicht automatisch, nach allgemeinem Strafrecht behandelt zu werden. § 1 Abs. 2 JGG definiert als Heranwachsenden, „wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist“.
Für diese Gruppe eröffnet § 105 JGG dem Gericht zwei Wege ins Jugendstrafrecht. Entweder ergibt die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, dass der Täter „zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand“ — oder es handelt sich „nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung“. Liegt eines von beiden vor, gelten die Vorschriften des Jugendstrafrechts.
Das hat spürbare Folgen für das Strafmaß: Die Jugendstrafe ist nach § 105 Abs. 3 JGG auf zehn Jahre begrenzt, bei Mord und besonders schwerer Schuld auf 15 Jahre. Zwischen 18 und 21 entscheidet damit nicht das Geburtsdatum allein, sondern eine richterliche Bewertung.
21 und 24 Jahre: die letzten Fahrerlaubnisstufen
Die Führerscheinklassen ziehen sich am längsten hin. Nach § 10 FeV gilt für die Klasse A — schwere Motorräder — ein Mindestalter von „24 Jahren für Krafträder bei direktem Zugang“. Wer stattdessen mindestens zwei Jahre die Klasse A2 besessen hat, kommt mit 20 hinein. Dreirädrige Fahrzeuge über 15 kW erfordern 21 Jahre, ebenso die Klassen C und CE; für Klasse D (Busse) liegt die Regelgrenze bei 24 Jahren, mit gestuften Absenkungen bei entsprechender Berufsqualifikation.
67 Jahre: die Regelaltersgrenze
Am anderen Ende steht die Rente. § 35 SGB VI bestimmt: „Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.“
Für ältere Jahrgänge gilt das noch nicht vollständig. § 235 SGB VI erfasst alle vor dem 1. Januar 1964 Geborenen und hebt die Grenze schrittweise an — mit einer Untergrenze: „Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.“ Der Aufbau ist zweistufig:
| Geburtsjahr | Regelaltersgrenze |
|---|---|
| vor 1947 | 65 Jahre |
| 1947–1957 | 65 Jahre + 1 Monat je Jahrgang (bis 65 Jahre 11 Monate) |
| 1958 | 66 Jahre |
| 1959 | 66 Jahre 2 Monate |
| 1960 | 66 Jahre 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre 10 Monate |
| ab 1964 | 67 Jahre |
Ab dem Jahrgang 1959 verdoppelt sich die Schrittweite also von einem auf zwei Monate pro Jahrgang. Ausgenommen von der Anhebung bleiben nach § 235 Abs. 2 SGB VI zwei Gruppen: vor dem 1. Januar 1955 Geborene, die vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart hatten, sowie Bezieher von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus. Für sie bleibt es bei 65.
Bemerkenswert ist die Mechanik: Anders als bei allen vorherigen Schwellen entscheidet hier nicht der Geburtstag, sondern der Geburtsjahrgang.
Österreich und die Schweiz
Die Volljährigkeit liegt im gesamten deutschsprachigen Raum bei 18 Jahren — allerdings erst seit relativ kurzer Zeit. In Deutschland regelt sie § 2 BGB, in Österreich § 21 ABGB (seit 1. Juli 2001, davor 19 Jahre) und in der Schweiz Art. 14 ZGB (seit 1. Januar 1996, davor 20 Jahre).
Die übrigen Schwellen — Alkohol, Fahrerlaubnis, Wahlalter, Pensionsantritt — folgen jeweils nationalem Recht und weichen teils deutlich ab. Die hier zitierten Paragrafen gelten ausschließlich für Deutschland; wer sich in Österreich oder der Schweiz auf eine Altersgrenze verlässt, sollte die jeweilige nationale Vorschrift prüfen.
Warum die Berechnung selbst entscheidend ist
Fast alle genannten Vorschriften knüpfen an dieselbe Formel an: die Vollendung eines Lebensjahres. Wann genau die eintritt, steht nicht in StGB, JuSchG oder FeV, sondern in den Fristenregeln der §§ 187 und 188 BGB. Im Regelfall bedeutet das: Man ist ab 0:00 Uhr am Geburtstag ein Jahr älter, nicht erst zur Geburtsstunde.
Für am 29. Februar Geborene führt dieselbe Regel zu einem eigenen Ergebnis — dazu unser Artikel über Schaltjahrgeburtstage.
Quellen: § 2 BGB; § 19 StGB; §§ 1, 105 JGG; § 9 JuSchG; §§ 10, 48a FeV; § 12 BWahlG; § 6 EuWG; §§ 25 SGB V, 35 und 235 SGB VI (jeweils gesetze-im-internet.de); § 21 ABGB (Österreich); Art. 14 ZGB (Schweiz).